
Ihr Dienstleister in Bernau bei Berlin und Umgebung zum Thema Mietwagen, Transporter und Unfallersatzfahrzeuge
Allgemeine Vermietbedingungen
1. Der Tages-/Stundensatz ist zusätzlich zum Kilometerpreis zu zahlen, wenn kein Sondertarif vereinbart ist. Treibstoffkosten gehen
zu Lasten des Mieters, der Mieter hat entsprechende Tanknachweise bei Fahrzeugrückgabe vorzulegen. Alle Mietpreise sind sofort
fällig. Sind Rechnungsempfänger und Mieter nicht identisch, so wird der Rechnungsempfänger entgültig erklärt, für den
geschuldeten Betrag nicht oder nicht vollständig einzustehen. Bis zu dieser Erklärung gilt die Verjährung als unterbrochen. Dies gilt
insbesondere für sogenannte "Unfallersatzvermietungen".
2. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht am vereinbarten oder dem Tarif vorgesehenen Ort zurück, so hat er eine Vergütung nach der
allgemein vom Vermieter aufgestellten Liste der Rückführungsgebühren und eventuell eine geänderte Miete zu zahlen.
3. Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die als Fahrer im Mietvertrag eingetragen sind oder vom Vermieter
anerkannt worden sind. Jeder Fahrer muss die Voraussetzungen vom Absatz 4. erfüllen.
4. Soweit der Mietvertrag keine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Fahrermindestalter von 21 Jahren und eine
Führerscheinbesitzdauer von drei Jahren nicht unterschritten werden. Er darf nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen.
5. Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Motorsport, zu
Fahrerschulungen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche
Stoffe dürfen nicht transportiert werden. Ein LKW darf nur unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Güterverkehrs benutzt werden.
6. Bei jedem Unfall, bei einem Diebstahl und bei jeder Beschädigung des Fahrzeugs durch unbekannte Dritte hat der Mieter:
- sofort die Unfallaufnahme am Unfallort durch die Polizei zu veranlassen.
- Namen und Anschriften von -beteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten.
- unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen und Ihm einen detaillierten Bericht zu geben.
- dem Vermieter sofort Fahrzeugpapiere und Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit
ist.
7. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für Fahrzeugschäden nur bis zu dem im Mietvertrag genannten Höchstbetrag, wenn
der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und die in Absatz 3., 4., 5., 6. getroffenen Bestimmungen
eingehalten sind. Wird eine Haftungsbefreiung oder Haftungsbegrenzung vereinbart und werden die in 4., 5., 6. getroffenen
Bestimmungen eingehalten, so haftet der Mieter nur dann für einen weitergehenden Schaden, wenn er auch bei bestehen einer
Vollkaskoversicherung haften würde. Ist es zur Feststellung der Haftung des Mieters erforderlich, in die polizeiliche Ermittlungsakte
einzusehen, wird der Ersatzanspruch erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, in die Akten Einsicht zu nehmen. Etwaige
Abschleppkosten, Transferkosten eines beschädigten Fahrzeuges sowie Mietausfall sind von der Haftungsreduzierung
ausgenommen.
8. Bei Rückgabe von Fahrzeugen außerhalb unserer Geschäftszeiten erfolgt kein Gefahrübergang.
9. Wird eine Insassenunfallversicherung vereinbart, so erhält der Mieter von dem Versicherer, den der Vermieter vermittelt ,
Versicherungsschutz in Höhe der in der Preisliste angegebenen Beträge.
10. Abgesehen von Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nicht für Schäden, die dem Mieter
durch Mängel des Fahrzeugs oder durch Verlust/Beschädigung von im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenständen entstehen.
11. Die Vermieterin ist berechtigt, an etwaigen im Mietfahrzeug oder ihren Geschäftsräumen zurückgelassenen Gegenständen bis
zur Rechnungsbegleichung ein Pfandrecht geltend zu machen.
12. Die Vermieterin hat das Recht, bei einer nicht genehmigten Mietzeitüberschreitung:
- über den Mietpreis hinaus einen Ersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen
- das Mietfahrzeug ohne Vorankündigung zu Lasten des Mieters sicherzustellen.
13. Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug sind untersagt, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung der Vermieterin vorliegt. Bei
dem nicht genehmigten Versuch des Grenzübertrittes ist die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und zur
sofortigen Sicherstellung des Mietfahrzeuges berechtigt. Die Kosten für den Rücktransfer des Mietfahrzeuges zur Vermietstation
trägt der Mieter.
14. Der Mieter ist damit einverstanden, das seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring
der Autovermieter an Dritte weitergegeben werden, wenn die bei Anmietung des Fahrzeuges gemachten Angaben unrichtig sind,
das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wurde oder der Mieter seinen Zahlungsverplichtungen
nicht nachkommt.
15. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
14. Gerichtsstand ist Bernau bei Berlin
15. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vermietbedingungen oder des jeweiligen Mietvertrages rechtsunwirksam sein
oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In einem solchen Fall sind Vertrag und
allgemeine Geschäftsbedingungen ihrem Sinn nach zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder
Zeitbestimmung, wo tritt an die Stelle das gesetzlich zulässige Maß.